
AGB & Regeln
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Rückerstattungsrichtlinien der CampusAir 2026
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen dem Teilnehmer („Besucher“) der Veranstaltung „CampusAir 2026“ (auch „Veranstaltung“ oder „Campus Air“) und der Bucerius Law School gGmbH Jungiusstraße 6, 20355 Hamburg (auch „Bucerius Law School“, „Veranstalter“)
2. Die Campus Air ist eine studentische Tanzveranstaltung der Bucerius Law School, welche am 06. Juni 2026 auf dem Campus der Bucerius Law School (Jungiusstraße 6, 20355 Hamburg) stattfinden wird. Diese AGB gelten auf dieser Fläche („Veranstaltungsfläche“).
3. Es werden folgende Ticktes angeboten, wobei diese AGB für alle Ticketarten gelten, außer eine Regelung bezieht sich ausdrücklich auf eine Art des Tickets.
- Ticket
- Vorverkaufs-Ticket
- Abendkassen-Ticket
- Vorverkauf-Kombi-Ticket
- Kombi-Ticket (enthält ein normales Ticket und eine Getränkekarte im Wert von 30€)
Eine Getränkekarte alleine berechtigt nicht zum Einlass auf das Veranstaltungsgelände. Dies ist nur in Kombination mit einem Ticket möglich.
4. Neben diesen AGB gelten der „Verhaltenskodex“ der Bucerius Law School, die „Hausordnung zur Campus Air 2026“, die „Liste der verbotenen Gegenstände bei der Campus Air 2026“ und die Anweisungen des Sicherheitsdienstes S.P.U. Solutions GmbH (Stadthausbrücke 8, 20355 Hamburg) („Sicherheitsdienst“) und Veranstalter der Campus Air 2026. Im übrigen bestehen keine weiteren vertraglichen Bestimmungen.
5. Mit Abgabe der Bestellung durch Klick auf „zahlungspflichtig bestellen" gemäß § 2 Nr. 2 bestätigt der Antragende, die AGB gelesen zu haben und mit ihrer Geltung einverstanden zu sein
§ 2 Vertragsschluss
1. Der Veranstalter stellt ein Formular zur verbindlichen Anmeldung des Besuchers zur Verfügung. Dieses Online-Formular stellt noch keinen Antrag auf Abschluss eines Vertrags dar. Diese AGB sind im Rahmen des Online-Formulars einsehbar.
2. Der Antrag für einen Vertragsschluss geht von dem Antragenden (potentieller Besucher) aus, indem dieser das von dem Veranstalter zur Verfügung gestellte Online-Formular ausfüllt und mit „zahlungspflichtig bestellen“ bestätigt. Der Antragende erhält umgehend eine Eingangsbestätigung gem. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Antrags dar.
3. Antragender eines Veranstaltungstickets kann jede Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
4. Die Annahme des Antrags (Vertragsschluss) erfolgt durch gesonderte Annahmebestätigung durch den Veranstalter nach Prüfung des Antrags. Der Veranstalter ist berechtigt, einen Antrag aus sachlich gerechtfertigtem Grund abzulehnen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn
4.1 die maximale Kapazität der Veranstaltung erreicht ist,
4.2 der Antragende das Mindestalter gemäß § 2 Nr. 3 dieser AGB nicht erfüllt,
4.3 der Antragende von einer früheren Veranstaltung des Veranstalters ausgeschlossen wurde oder
4.4 der Antrag erkennbar unrichtige Angaben enthält.
§ 3 Wesentliche Vertragsbestandteile und Zahlungsmodalitäten
1.Von dem Veranstaltungsticket ist lediglich die Möglichkeit der Teilnahme an der Campus Air 2026 erfasst.
2. Der Besucher ist zur Zahlung des Preises an den Veranstalter verpflichtet.
2.1. Die Zahlung des Veranstaltungstickets erfolgt ausschließlich über die auf der Website angebotenen Zahlungsarten.
§ 4 Widerrufs- und Rücktrittsrechte
1. Ein Widerrufsrecht des Tickets ist gem. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB gesetzlich ausgeschlossen, da sich der Vertrag auf eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen bezieht und ein konkreter Zeitraum (06. Juni 2026, 15:30 Uhr bis 07. Juni 2026, 02:30 Uhr) vorgesehen ist. Jede Bestellung von Zutrittstickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung gemäß § 2 Nr. 4 durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung.
2. Erworbene Tickets sind von der Rückgabe und vom Umtausch ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Krankheit, Nicht-Teilnahme oder sonstigen Gründen. Eine Rückgabe von Tickets ist nur bei Absage durch den Veranstalter möglich.
3. Der Veranstalter wird eine Absage der Veranstaltung unverzüglich auf seiner Webseite und/oder per Mail an die Teilnehmer bekannt geben. Im Falle einer Absage erstattet der Veranstalter den Preis.
4. Ein Rückerstattungsrecht ist in Textform (z. B. per E-Mail) geltend zu machen
§ 5 Tickets
1. Der Veranstalter lässt dem Besucher ein Zutrittsticket zukommen, nachdem die vollständige Zahlung des Preises auf dem Konto des Veranstalters eingegangen ist.
2. Allein das gültige Ticket berechtigt zum Einlass.
3. Sollte der Besucher an der Teilnahme der Veranstaltung kurzfristig verhindert sein, ist es ihm erlaubt, sein Ticket privat weiterzuveräußern, soweit der Veranstalter oder die Ansprechperson dieser Weiterveräußerung zustimmt und die Veräußerung zu dem auf dem Ticket angegebenen oder einem niedrigeren Preis erfolgt und der Veräußerer den Erwerber auf diese AGB hinweist.
4. Sonstige (insbesondere gewerbliche) Veräußerungen der Tickets sind untersagt.
5. Im Falle eines Verstoßes des Besuchers gegen § 5 Nr. 3 oder Nr. 4 dieser AGB verliert das Ticket seine Gültigkeit.
§ 6 Getränkemarken
1. Vor der Veranstaltung stellt der Veranstalter ein Online-Formular zur Anmeldung für Getränkemarken bereit. Dieses Online-Formular stellt noch keinen Antrag auf Abschlusses eines Vertrags dar. Hinsichtlich des Vertragsschlusses gelten die in § 2 2.-4. aufgeführten Bedingungen. Diese AGB sind im Rahmen dieses Online-Formulars einsehbar.
1.2. Die vorab gekauften Getränkemarken werden dem Teilnehmer bei Einlass ausgehändigt.
1.3. Zudem können auch während der Veranstaltung auf dem Gelände Getränkemarken erworben werden. § 6 2.-4. gelten entsprechend.
2. Der Teilnehmer kann die Wertmarken nutzen, um während der Veranstaltung Getränke zu erwerben. Der Veranstalter kann die Menge und Art der angebotenen Getränke frei wählen, solange sie nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Teilnehmerzahl der Veranstaltung stehen.
3. Bei Verlust der Getränkemarke besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Auszahlung des Betrags.
4. Während der laufenden Veranstaltung erfolgt keine Auszahlung des Restwertes von Getränkemarken. Eine Rückerstattung kann in Textform (z. B. per E-Mail an partyministerium@law-school.de) bis spätestens 08. Juni 2026, 09:00 Uhr geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch. Bei Verlust der Getränkemarke besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Auszahlung (§ 6 Nr. 3 gilt entsprechend).
§ 7 Veranstaltungseinlass
1. Das Zutrittsticket wird beim erstmaligen Betreten einer Veranstaltungsfläche vollständig entwertet. Den Besuchern, die über ein Veranstaltungsticket verfügen, wird ein Armband mit befestigtem Verschluss („Festivalbändchen“) angelegt. Beim Wiederbetreten der Veranstaltungsfläche ist das unbeschädigte Festivalbändchen mit Originalverschluss vorzuzeigen, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. Allein das Festivalbändchen berechtigt zum Einlass. Das Zutrittsticket hat ab diesem Moment seine vollständige Gültigkeit verloren.
2. Nach der Entwertung ist das Ticket nicht mehr übertragbar.
3. Bei Verlust des Festivalbändchens, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Preises.
4. Beim Einlass findet aus Sicherheitsgründen eine Sicherheitskontrolle (Leibes- und Taschenvisitationen) durch den Sicherheitsdienst statt. Der Sicherheitsdienst ist darüber hinaus dazu berechtigt, bei begründetem Verdacht des Mitführens verbotener Gegenstände auch auf der gesamten Veranstaltungsfläche Besucher anzusprechen und wenn die Besucher den begründeten Verdacht nicht ausräumen können, die Besucher auf unerlaubte Gegenstände zu untersuchen.
5. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besuchern aus wichtigem Grund den Einlass zu verwehren oder diese nach erfolgtem Einlass vom Veranstaltungsgelände zu verweisen. In diesem Fall hat der betroffene Besucher das Recht auf Erstattung des Nennwerts des Tickets, es sei denn, die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grund ist in der Person oder dem Verhalten des Besuchers begründet. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Besuchers für Vermögensschäden sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt
6. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Besucher
6.1. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
6.2. gegen diese AGB verstößt,
6.3. gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
6.4. Feuerwerkskörper abbrennt,
6.5. Gegenstände, die auf der Liste „verbotene Gegenstände“ aufgeführt sind, mitführt und der Besucher sich nicht dazu bereiterklärt, diesen Gegenstand dem Veranstalter oder dem Sicherheitsdienst zu übergeben,
6.6. fremdes Eigentum vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört,
6.7. durch sein Verhalten die Gesundheit oder das Eigentum anderer gefährdet,
6.8. gegen die Anweisungen des Sicherheitsdienstes oder des Veranstalters handelt
6.9. in für ihn gesperrte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche eindringt oder
6.10. übermäßig alkoholisiert oder sonst auffällig ist.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen zur Veranstaltungsdurchführung
1. Die Veranstaltung wird grundsätzlich unabhängig von der herrschenden Witterung durchgeführt. Muss die Veranstaltung nach ihrem offiziellen Beginn (06. Juni 2026, 15:30 Uhr) aufgrund von außergewöhnlichen Witterungsbedingungen, Naturereignissen oder sonstigen vom Veranstalter nicht zu vertretenden Umständen, die eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen, unterbrochen oder abgebrochen werden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder auf Schadensersatz.
2. Bei Abbruch der Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung nach Veranstaltungsbeginn bestehen ebenfalls keine Ansprüche auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder Schadensersatz, es sei denn, dem Veranstalter kann diesbezüglich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung räumlich sowie zeitlich zu verlegen, soweit dies für den Besucher zumutbar ist. Bei Absage der Veranstaltung vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat, hat der Besucher einen Anspruch auf Erstattung Preises. Ein weiterer Schadensersatzanspruch besteht nicht.
4. Im Falle von Absage, Abbruch, Verlegung, Unterbrechung oder sonstiger Art der Nichtdurchführung der Veranstaltung, richten sich die Schadensersatzsansprüche der Teilnehmer allein nach diesen AGB.
§ 9 Haftungsbeschränkung
1. Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit — Beschränkung auf Kardinalpflichten
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur für die Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten im Sinne dieser AGB sind ausschließlich:
1.1 die Pflicht, dem Besucher mit gültigem Ticket nach § 5 Einlass zu gewähren,
1.2 die Pflicht, eine zugängliche Veranstaltungsfläche gemäß § 1 Nr. 2 bereitzustellen, und
1.3 die Pflicht, die gemäß Verkehrssicherungspflicht erforderliche Grundsicherung (Einlasskontrolle, Sanitätsdienst) zu organisieren.
2. Für die Verletzung sonstiger, nicht unter Absatz 1 fallender Pflichten ist die Haftung des Veranstalters für Sach- und Vermögensschäden bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt
3. Eigenverantwortung und Mitverschulden (§ 254 BGB)
3.1 Trägt ein Verhalten des Besuchers zur Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens bei — insbesondere durch Nichtbeachtung ausgewiesener Sicherheitshinweise oder Absperrungen, durch Missachtung von Anweisungen des Veranstaltungs- oder Sicherheitsteams oder durch sonstige eigenverantwortliche Risikoerhöhung —, so wird sein Mitverschulden nach § 254 BGB anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend berücksichtigt.
3.2 Der Veranstalter empfiehlt dem Gelände angepasstes, festes Schuhwerk. Erleidet ein Besucher einen Schaden, der auf ungeeignetes Schuhwerk oder Kleidung zurückzuführen ist, ist sein Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
3.3 Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass dauerhafter Aufenthalt in unmittelbarer Bühnennähe zu Gehörschäden führen kann, und empfiehlt das Tragen von Gehörschutz. Entscheidet sich ein Besucher bewusst, ohne Gehörschutz längere Zeit in unmittelbarer Bühnennähe zu verweilen und erleidet er infolgedessen einen Schaden, ist sein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB bei der Schadensbemessung angemessen zu berücksichtigen.
4. Schadensanzeigeobliegenheit
Schadensereignisse sind unverzüglich noch während der Veranstaltung beim Veranstaltungs- oder Sicherheitsteam zu melden. Die unterlassene oder verzögerte Meldung stellt eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 BGB dar, soweit dem Veranstalter dadurch die Möglichkeit entzogen wird, den Sachverhalt aufzuklären oder schadensminimierende Sofortmaßnahmen zu ergreifen. In diesem Umfang kann ein etwaiger Schadensersatzanspruch gemindert oder ausgeschlossen sein
§ 10 Anfertigung und Verwertung von Bild- und Tonaufnahmen
1. Der Veranstalter und von ihm beauftragte Fotografen sowie Kamerateams fertigen im Rahmen der CampusAir 2026 Bild- und Tonaufnahmen zur Dokumentation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Bewerbung künftiger Veranstaltungen an. Diese können Aufnahmen des Geländes, der Veranstaltungsatmosphäre und der Menschenmenge umfassen, auf denen Besucher als Teil des Veranstaltungsgeschehens erscheinen.
Solche Aufnahmen können vom Veranstalter unentgeltlich für Zwecke der Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit auf der Website der Bucerius Law School sowie auf dem Instagram-Account der CampusAir genutzt werden. Für solche Aufnahmen, stützt der Veranstalter die Nutzung auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KUG sowie — datenschutzrechtlich — auf sein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
2. Bei Aufnahmen, auf denen einzelne Besucher individuell erkennbar in den Vordergrund gestellt werden, erteilt der Besucher mit seiner Zustimmung zu diesen AGB gemäß § 22 KUG seine Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen, die im Zusammenhang mit der CampusAir 2026 durch den Veranstalter oder seine Beauftragten getätigt werden, sowie deren Veröffentlichung zu Zwecken der Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit auf den Kanälen gemäß Nr. 1.
3. Widerruf der Einwilligung nach Nr. 2
Die Einwilligung nach Nr. 2 kann jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist in Textform an partyministerium@law-school.de zu richten. Er berührt nicht:
3.1 die Rechtmäßigkeit der vor dem Zugang des Widerrufs bereits veröffentlichten Aufnahmen;
3.2Aufnahmen, die nach Nr. 1 ohne Einwilligung zulässig sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KUG); diese können vom Veranstalter auch nach einem Widerruf weiterverwendet werden, sofern keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden.
4. Aufnahmen durch Besucher
Die kommerzielle Verwertung von auf der Veranstaltungsfläche erstellten Aufnahmen ohne ausdrückliche Zustimmung des Veranstalters ist untersagt. Der Veranstalter ist für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die durch eigenverantwortliche Handlungen anderer Besucher entstehen, nicht verantwortlich.
5. Datenschutzrechtliche Grundlage
Für die datenschutzrechtlichen Grundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Bild- und Tonaufnahmen wird auf die Datenschutzerklärung des Veranstalters verwiesen.
§ 11 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 12 Anlagen
Als Anlagen sind diesen AGB beigefügt:
1. Die Hausordnung der „CampusAir 2026“
2. die „Liste der verbotenen Gegenstände bei der CampusAir 2026“ und
3. der „Verhaltenskodex“ der Bucerius Law School.
§ 13 Angaben zum Veranstalter
Bucerius Law School Hochschule für Rechtswissenschaft gemeinnützige GmbH
Jungiusstraße 6 - 20355 Hamburg
Tel.: +49 (0) 40 30706-0
Fax: +49 (0) 40 30706-145
info@law-school.de - www.law-school.de
Geschäftsführung / Management:
Meinhard Weizmann, Benedikt Landgrebe
Vorsitzender des Aufsichtsrats/Chairman of the Board: Prof. Manuel J. Hartung
Hamburger Sparkasse: IBAN: DE44 2005 0550 1280 1286 10 - BIC HASPDEHHXXX
Deutsche Bank: IBAN: DE75 2007 0024 0033 8822 00 - BIC DEUTDEDBHAM
Commerzbank Hamburg: IBAN: DE02 2004 0000 0640 8413 00 - BIC COBADEFFXXX
Amtsgericht / Registry Court: Hamburg HRB 7532
Steuernr./ Tax Number 1742406683
USt-IdNr. DE 212998891
Gläubiger-ID: DE16ZZZ00000507379
Ansprechpartner vor Ort:
Johann Ludwig
+4915164838208
Hamburg, den 1. Juni 2026
Bucerius Law School Hochschule für Rechtswissenschaft gemeinnützige GmbH
CampusAir 2026
Hausordnung der Campus Air 2026
1. Gebot des respektvollen Umgangs
Während der gesamten Veranstaltung verpflichten sich die TeilnehmerInnen zu respektvollem Umgang miteinander.
Zusätzlich verpflichten sich die TeilnehmerInnen zu respektvollem Umgang mit den Veranstaltungsflächen (insb. durch Vermeidung von Sachschäden und sonstigem Vandalismus), sowie Respekt vor den Vorgaben bezüglich des Einlasses, Dresscodes und Verhaltens.
2. Verbot der Gefährdung anderer TeilnehmerInnen
Jede Gefährdung anderer TeilnehmerInnen, insb. durch das Mitführen verbotener Gegenstände (siehe die „Liste der verbotenen Gegenstände für die Campus Air 2026“), ist untersagt.
3. Verbot rassistischer, verfassungsfeindlicher und sonstiger rechtswidriger Äußerungen sowie entsprechender Bekleidung, Abzeichen, Fahnen und vergleichbaren Verhaltens
Die Kundgabe beleidigender, sexistischer, rassistischer, verfassungsfeindlicher und erkennbar rechtswidriger Äußerungen sowie das Tragen von Bekleidung und Abzeichen mit beleidigenden, sexistischen, rassistischen, verfassungsfeindlichen und erkennbar rechtswidrigen Äußerungen und Symbolen, sowie das Mitführen entsprechender Plakate, Banner, Fahnen etc. ist untersagt.
4. Anordnungen des Veranstaltungsteams und Sicherheitsdiensts
Den Anordnungen des Veranstaltungsteams und Sicherheitsdiensts ist jederzeit Folge zu leisten.
5. Betreten der Veranstaltungsflächen
Das Betreten der Veranstaltungsflächen ist nur mit einem ordnungsgemäß angelegten und mit Originalverschluss versehenen Bändchen erlaubt.
6. Kein Eintritt für auffällige Gäste
Übermäßig alkoholisierte oder vergleichbar auffällige Gäste haben auch mit einem ordnungsgemäß angelegten und unbeschädigten Bändchen keinen Anspruch auf Zutritt zum Veranstaltungsgelände.
7. Keine Tiere auf dem Veranstaltungsgelände
Während der gesamten Veranstaltung ist es nicht gestattet, Tiere, insb. Hühner, mitzuführen.
8. Umgang mit Abfällen
Abfälle sind in die dafür bereitgestellten Müllsäcke, -tonnen und -container zu entsorgen.
9. Nutzung der Toiletten
Urinieren und defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.
10. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten des Universitäts-Gebäudes der Bucerius Law School und sonstiger vergleichbar gekennzeichneten Flächen ohne entsprechende Befugnis ist untersagt.
11. Ausschluss vom Veranstaltungsgelände
Bei wiederholtem und/oder schweren Verstoß gegen die Hausordnung der Campus Air 2026 behält sich das Veranstaltungsteam das Recht vor, TeilnehmerInnen vom Veranstaltungsgelände auszuschließen.
Schwere Verstöße können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Liste der verbotenen Gegenstände bei der Campus Air 2026
1. Das Mitführen der im Folgenden benannten Gegenstände ist während der gesamtenCampus Air 2026, welche vom 06.06 – 07.06 2026 auf dem Campus der Bucerius Law School (Jungiusstraße 6, 20355 Hamburg), untersagt.
2. Verbotene Gegenstände sind:
-
Pyrotechnik, Feuerwerk und explosive Stoffe jeglicher Art
-
Rauchbomben, Fackeln
-
Sturmhauben und Vermummungsutensilien jeglicher Art (Ausnahmen aus wichtigen Gründen, bspw. solche religiöser Art, können vor Ort mit dem Veranstaltungsteam abgesprochen werden)
-
Waffen nach dem WaffG
-
Klingen und spitze Gegenstände aller Art (insb. Messer, Scheren, Schraubenzieher)
-
Weitere gefährliche Gegenstände (insb. Baseballschläger, Schlagstöcke, Schlagringe, Totschläger)
-
Tiere jeglicher Art (insb. Hühner)
-
Druckbehälter (insb. Deo, Haarspray)
-
Reizgas jeglicher Art
-
Verbotene Substanzen nach dem BtMG
-
Glasbehälter jeglicher Art
-
Bei Getränken obliegt dem Sicherheitsteam vor Ort die Entscheidung im Einzelfall und es werden stichprobenartige Kontrollen durchgeführt
-
Politische Symbole, Botschaften und Transparente aller Art
-
Trillerpfeifen
3. Diese Liste ist nicht abschließend und es kann vor Ort im Einzelfall nach Ermessen des Veranstalters auf andere Gegenstände erweitert werden.
4. Bei Verstößen können die in § 6 der AGB benannten Folgen eintreten.
